Geschenke für die Helden des Alltags

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Wir kennen sie alle, unsere Helden – wobei Heldinnen ggf. selbstverständlich mitgemeint sind – des Alltags: den Briefträger und Paketboten, die Herren von der Müllabfuhr, den Schornsteinfeger, den Friseur, die Sprechstundenhilfe, den Fahrer, den Garderobier, den Lehrer und, je nachdem, freundliche Kollegen, die Belegschaft unserer eigenen Firma, faire Geschäftskunden und viele mehr. Eben all jene, die unseren Alltag erheblich erleichtern oder überhaupt erst in seiner guten Form ermöglichen. Jetzt, in der Adventszeit, liegt es nahe, sich mit einer kleinen Aufmerksamkeit dafür zu bedanken. Doch beim Schenken ist manches zu beachten:

Geschenke unter steuerlichen Aspekten


Zunächst gilt es, als Schenker bei den „Helden des Alltags“ zwischen Angestellten des öffentlichen Dienstes (also Beamte und Angestellte bei staatlichen Institutionen) und denen in der Privatwirtschaft zu unterscheiden; und bei Letztgenannten spielt unter steuerlichen Aspekten die eigene Position ihnen gegenüber eine Rolle. Sachgeschenke von Ihnen als Chef dürfen Angestellte in einer Höhe von bis zu 44 EUR/Monat annehmen, ohne dass es für sie (die Angestellten) steuerliche Konsequenzen hätte. (Ein diesbezügliches No-Go sind aber Geldgeschenke.) Für eine Weihnachtsfeier für die Belegschaft (und andere Betriebsveranstaltungen) kann eine Firma für sich einen steuerlichen Freibetrag von 110 EUR setzen. Bei Zuwendungen an einen einzelnen Mitarbeiter oder dessen Angehörige, die durch einen persönlichen Anlass begründet sind (Geburtstag, Jubiläum, Silberhochzeit etc.), gilt für den Mitarbeiter ein steuerlicher Freibetrag von 60 EUR; die Firma kann das Geschenk auch bei Überschreiten dieser Höhe als Betriebsausgabe veranschlagen. Hingegen kann ein Geschenk an einen Geschäftspartner vom Firmeninhaber steuerlich nur dann abgesetzt werden, wenn es weniger als 35 EUR gekostet hat, ein betrieblicher Hintergrund zum Geschenk vorlag und keine Gegenleistung gefordert wurde. Zu den Geschäften, die unter anderem auch für Firmeninhaber als Schenker passende Waren für alle „Helden des Alltags“ anbieten, gehört der Onlineshop CRIMEX. Dort lassen sich auch sogenannte „Streuartikel“ für unter 10 EUR finden, denen mit diesem Kaufpreis kein „geldwerter Vorteil“ zugeschrieben wird. Ansonsten gilt für die Firmen-Buchhaltung generell: Alle Geschenke ab 10 EUR sind zu dokumentieren (Beschenkter, Anlass, Preis). Es sei noch erwähnt, dass bei nur für den Betrieb zu nutzenden Geschenken (z. B. eine bestimmte Software) sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten andere steuerliche Regeln gelten. 

K(l)eine Geschenke für Angestellte des öffentlichen Dienstes


Handelt es bei den Helden des Alltags um Angestellte des öffentlichen Dienstes, ist zu beachten, dass diese Personengruppe in Bezug auf die Annahme von Geschenken besonders stark eingeschränkt ist; es gelten § 71 des Bundesbeamtengesetzes (danach dürfen Beamte in Bezug auf ihr Amt keine Geschenke annehmen, es sei denn mit Erlaubnis einer obersten Dienstbehörde), § 3 Absatz 2 im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (auch danach dürfen keine Geschenke angenommen werden, es sei denn, es wurde vom Arbeitgeber erlaubt) und die §§ 331, 332 des Strafgesetzbuches, in denen es um Vorteilsannahme und Bestechlichkeit geht. Die gute Nachricht für all jene, die ohne weitere Hintergedanken einfach nur ihr „Dankeschön“ mit einem Präsent ausdrücken möchten: Oftmals dürfen Angestellte im öffentlichen Dienst dennoch kleine Sachgeschenke annehmen. Mit welchem Wert, ist aber unterschiedlich geregelt. Der Rahmen liegt zwischen dem generellen Verbot von Geschenken, minimalen Beträgen für deren Geldwert und der Erlaubnis von Sachgeschenken von bis zu 35 EUR. Unter die freundlichen Aufmerksamkeiten, die zumeist problemlos verschenkt werden dürfen, sind beispielsweise Massenwerbeartikel wie Schreibblocks, Kalender und Kugelschreiber zu zählen. 


Alle Angaben in diesem Artikel sind ohne Gewähr.

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